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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Vertragsbedingungen, Vertragsabschluss
      1. Es gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Bedingungen unseres Kunden bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit unserem Kunden, unabhängig davon, ob auf sie bei Vertragsschluss nochmals ausdrücklich Bezug genommen wird. Maßgeblich ist die jeweils aktuelle Fassung der AGB, die dem Kunden auf Anforderung übersandt wird.
      2. An Angebote, insbesondere an darin genannte Preise, halten wir uns, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich anders angegeben, für 4 Wochen gebunden.
      3. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir das Vertragsangebot unseres Kunden schriftlich bestätigt oder die Lieferung oder Leistung ohne gesonderte Bestätigung ausgeführt haben.
    2. Vertragsgegenstand
      1. Vertragsgrundlagen sind die folgenden Dokumente - soweit vorhanden - in nachstehender Reihen- und Rangfolge:
        1. der jeweils geschlossene Vertrag gemäß unserer Auftragsbestätigung;
        2. unser in der Auftragsbestätigung genanntes Angebot;
        3. ein Pflichtenheft;
        4. Pläne und/oder Leistungsverzeichnisse;
        5. diese AGB.
      2. Für die Beschaffenheit des Gegenstandes unserer Lieferung oder Leistung, dessen Eigenschaften, Merkmale und Verwendungszweck ist allein die im Vertrag enthaltene oder ihm beigefügte Beschreibung maßgeblich. Andere oder weitergehende Beschaffenheiten, Eigenschaften, Merkmale oder Verwendungszwecke gelten nur als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
      3. Die Verbindung des Liefergegenstandes mit sonstigen Geräten oder mit sonstiger Software ist nicht Bestandteil einer von uns zu leistenden Aufstellung des Liefergegenstandes und der Herbeiführung seiner Betriebsbereitschaft, außer dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
    3. Änderung des Vertrages
      1. Soll nach Vertragsschluss der Gegenstand oder Umfang von vereinbarten Lieferungen oder Leistungen geändert werden, unterbreiten wir hierzu ein neues Angebot; die Änderung wird erst mit unserer hierzu erteilten Auftragsbestätigung wirksam.
      2. Sollen nach Vertragsschluss zusätzliche Lieferungen oder Leistungen vereinbart werden, unterbreiten wir hierzu ein Nachtragsangebot; der Zusatzauftrag wird erst mit unserer hierzu erteilten Auftragsbestätig wirksam und ist selbständig und unabhängig vom zuvor geschlossenen Vertrag zu erfüllen.
      3. Wünscht der Kunde die Ausführung einer im Vertrag nicht enthaltenen Lieferung oder Leistung, ist diese zusätzlich zu vergüten. Diese Vergütung wird, wenn nicht anders vereinbart, nach dem tatsächlichen Lieferumfang bzw. Zeitaufwand zu unseren bei Ausführung geltenden Preisen berechnet.
    4. Preise, Zahlungsbedingungen
      1. Unsere Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer und evtl. zusätzlich anfallende Abgaben nicht ein.
      2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Ausführung der Lieferung oder Leistung und Erhalt unserer Rechnung ohne Abzug zahlbar.
      3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird die vereinbarte Vergütung wie folgt fällig:
        1. eine Anzahlung in Höhe von 20 % der Auftragssumme wird fällig mit unserer Auftragsbestätigung;
        2. eine Vorauszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme wird fällig mit Erhalt unserer Waren- bzw. Materiallieferung;
        3. eine weitere Vorauszahlung in Höhe von 30 % der Auftragssumme wird fällig bei Lieferungen mit Erhalt unserer Mitteilung, dass die Betriebsbereitschaft hergestellt ist bzw. bei WErkleistungen nach Ausführung der Hälfte der vereinbarten Leistungen;
        4. der Restbetrag ist 10 Tage nach Zugang unserer Gesamtrechnung fällig, welche bei Werkleistungen erst nach erfolgter Abnahme erteilt wird.
      4. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8%-Punkten jährlich über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Etwaige uns zustehende weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
    5. Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung
      • Zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegen unsere Forderungen ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    6. Haftung
      1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlungen, haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, und zwar der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
      2. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, ferner nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
    7. Abtretung von Ansprüchen des Kunden
      1. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden, insbesondere Ansprüche wegen eines Mangels unserer Lieferung oder Leistung, ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen.
      2. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, in Abstimmung mit uns ein von ihm ausgewähltes Leasingunternehmen in einen geschlossenen Vertrag eintreten zu lassen. Etwaige entgegenstehende Vertragsbedingungen des Leasingunternehmens binden uns nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.
    8. Verjährung
      1. Ansprüche wegen eines Mangels einer Lieferung verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Frist beginnt bei Lieferungen mit der Ablieferung an den Kunden, bei Werkleistungen mit der Abnahme bzw. Teilabnahme. Untersuchen wir im Einverständnis mit dem Kunden das Vorhandensein eines Mangels oder beseitigen wir den Mangel, so ist der Lauf der Verjährungsfrist solange gehemmt, bis wir dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt haben oder eine Beseitigung des Mangels ablehnen.
      2. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis unseres Kunden vom Eintritt des Schadens.
      3. Für Ansprüche gem. I. 6. b) geltend die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
  2. Lieferungen
    1. Lieferzeit
      1. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen abschließend geklärt sind und dass der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist das nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Das gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
      2. Unsere Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Bei ausbleibender oder unzureichender Selbstbelieferung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dauert die hierdurch entstehende Lieferverzögerung länger als einen Monat, kann der Kunde von dem davon betroffenen Vertrag mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen zurücktreten.
      3. Wir sind zu Teillieferungen und sonstigen Abweichungen von der Bestellung berechtigt, soweit diese Abweichung die Verwendbarkeit des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt und dem Kunden zumutbar ist. Ausstehende Teile der Lieferung werden wir in angemessener Zeit nachliefern.
    2. Gefahrtragung
      1. Die Sach- und Preisgefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Frachtführer auf den Kunden über. Verzögern sich Lieferungen aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald er unsere Anzeige der Versand- oder Auslieferungsbereitschaft erhalten hat.
      2. Nimmt der Kunde auf Abruf bestellte Ware nicht bis zum vereinbarten Termin ab, können wir versandfertige Ware auf Gefahr des Kunden einlagern und unter Belastung mit allen uns entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung stellen sowie die Ausführung weiterer Abrufaufträge ablehnen und Ersatz des uns dadurch entstehenden Schadens verlangen.
    3. Gewährleistung für Mängel
      1. Der Kunde hat innerhalb einer angemessenen Frist Anspruch auf Nacherfüllung, die nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ausgeführt werden kann. Soweit sich unsere Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde damit verbundene Mehrkosten.
      2. Ist eine vom Kunden für die Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen bzw. die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, eine Minderung der vereinbarten Vergütung oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht steht dem Kunden nicht zu, wenn unsere Pflichtverletzung oder ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes unerheblich ist.
      3. Ein Mangel berechtigt den Kunden zur Zurückbehaltung von Zahlungen nur, wenn der Mangel unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und soweit der zurückbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht.
      4. Für gebrauchte Sachen ist jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
    4. Eigentumsvorbehalt
      1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur völligen Bezahlung durch den Kunden vor. Der Kunde hat den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand (Vorbehaltsware) als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt zu besitzen. Ferner ist er verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Wir können zum Nachweis des ausreichenden Versicherungsschutzes verlangen, dass der Kunde die Versicherungspolice vorlegt oder Einsicht in die Versicherungsverträge gewährt. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus der jeweiligen Versicherung und andere Ansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware hiermit bereits jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Eine Veräußerung, Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist dem Kunden untersagt.
      2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen. In der Zurücknahme bzw. in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
    5. Softwarenutzung
      1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden nach Maßgabe der Lizenzbedingungen des Softwareherstellers ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
      2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
      3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. beim Hersteller/Lieferanten der Software. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
  3. Werkleistungen
    1. Anwendung der Regelungen für Lieferungen
      • Soweit nicht im Folgenden abweichende Regelungen getroffen werden, gelten für Leistungen die Regelungen für Lieferungen (s. II.) entsprechend.
    2. Leistungszeit, Verzögerung
      1. Ausführungsfristen werden angemessen um die Dauer der Behinderung verlängert, wenn wir an der ordnungsgemäßen Ausführung gehindert werden durch
        1. einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden;
        2. Streik oder Aussperrung in unserem oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb;
        3. höhere Gewalt oder einen anderen für uns unabwendbaren Umstand;
        4. Witterungseinflüsse, mit denen bei Vertragsschluss nicht zu rechnen war
        und den hindernden Umstand dem Kunden angezeigt haben oder dieser Umstand für den Kunden offenkundig oder ihm bekannt war.
    3. Abnahme
      1. Verlangen wir nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Kunde binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
      2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
      3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
      4. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Kunden. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
      5. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen
        1. mit Ablauf von 12 Werktagen nach unserer schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung oder
        2. wenn der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt,
        wenn nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Kunde spätestens zu den vorstehend bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
      6. Spätestens mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.
    4. Aufmaß
      • Das Aufmaß erfolgt gemeinsam durch uns und einen Bevollmächtigten des Kunden. Verdeckte Teile sind rechtzeitig vorher aufzumessen. Die Aufmaßunterlagen werden von uns entsprechend den Angebotspositionen erstellt.
    5. Vergütung
      1. Die Vergütung wird nach den vereinbarten Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart wie z.B. Pauschalpreis oder Abrechnung zum Stundenverrechnungssatz vereinbart ist.
      2. Bei einer Unterschreitung des Mengenansatzes in unserer Auftragsbestätigung um mehr als 10 % können wir verlangen, dass bei dieser (Teil-)Leistung der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge angemessen erhöht wird, sofern wir nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Auftragspositionen oder auf andere Weise einen Ausgleich erhalten.
      3. Werden durch Änderung der technischen Planung oder andere Anordnungen des Kunden die Grundlagen des Preises einer vereinbarten Leistung geändert, ist für diese Leistung vor ihrer Ausführung ein neuer Preis unter Berücksichtigung der auf unserer Seite anfallenden Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
      4. Bei einem vereinbarten Pauschalpreis ist ein Ausgleich unter Berücksichtigung von bei uns anfallenden Mehr- oder Minderkosten zu gewähren, wenn die ausgeführte Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung so erheblich abweicht, dass ein Festhalten am Pauschalpreis für uns unzumutbar wäre.
      5. Der Kalkulation von Montageleistungen liegen Normalarbeitsarbeitspreise und eine vom Kunden ermöglichte zügige Abwicklung des Auftrags zugrunde. Bei Abweichungen hiervon aufgrund von Wünschen des Kunden behalten wir uns vor, entstehenden Mehraufwand zusätzlich in Rechnung zu stellen.
      6. Fahrt- und Kfz-Kosten sind vom Kunden nur zusätzlich zu vergüten, soweit dies im Angebot ausdrücklich ausgewiesen ist.
      7. Stundenlohnarbeiten werden in der Gesamtrechnung abgerechnet.
  4. Dienstleistungen
    1. Einweisung, Schulung
      1. Ist im Zusammenhang mit von uns auszuführenden Lieferungen oder Leistungen die Einweisung von Mitarbeitern des Kunden vereinbart, werden von uns, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, die vom Kunden benannten - maximal drei - EDV- und/oder IT-Verantwortlichen ohne zusätzliche Berechnung in den Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung eingewiesen.
      2. Von uns ggf. angebotene Administratorschulungen sind vom Kunden stets gesondert zu vergüten.
      3. Die Einweisung und/oder Schulung von Benutzern erfolgt nur aufgrund eines vom Kunden gesondert zu erteilenden Auftrags, für den eine gesonderte Vergütung in Rechnung gestellt wird.
    2. Pflichtenheft
      1. Wir können den Abschluss eines Vertrages über Lieferungen oder Leistungen davon abhängig machen, dass zuvor von uns ein Pflichtenheft erstellt wird. Der Kunde verpflichtet sich, hieran mitzuwirken und dazu insbesondere seine Anforderungen in einem Lastenheft zu beschreiben, alle übrigen für die Pflichtenhefterstellung benötigten Informationen zu geben und für die Mitwirkung seines EDV- und/oder IT-Verantwortlichen zu sorgen. Wenn erforderlich, werden die Inhalte des Pflichtenheftes in gemeinsamen Workshops ermittelt.
      2. Die Erstellung des Pflichtenhefts ist vom Kunden gesondert zu vergüten. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird die Vergütung nach Zeitaufwand zum Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt.
  5. Pflichten des Kunden
    1. Vom Kunden zu schaffende Voraussetzungen
      1. Der Kunde hat bis zu dem für unsere Lieferung oder Leistung vereinbarten Termin die räumlichen, technischen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen, die uns in die Lage versetzen, die beauftragte Lieferung oder Leistung auszuführen, insbesondere die Installation des Liefergegenstandes und die Herstellung der Betriebsbereitschaft. Diese Voraussetzungen sind in unserer Auftragsbestätigung oder in der dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumentation näher bezeichnet; über eventuell gewünschte nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen hat uns der Kunde rechtzeitig zu unterrichten.
      2. Für die Herstellung der Betriebsbereitschaft gelieferter Waren sowie für die Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen hat uns der Kunde während seiner üblichen Geschäftszeiten den erforderlichen Zugang zu seinen Räumen und Einrichtungen zu gewähren. Bei Arbeiten an oder im Zusammenhang mit einem Netzwerk des Kunden hat der Kunde dafür zu sorgen, dass sein EDV- und/oder IT-Verantwortlicher anwesend ist, der über die System- bzw. Netzwerkinformationen und über Zugangsberechtigungen verfügt, welche für die Ausführung unserer Leistungen ggf. erforderlich sind.
      3. Der Kunde hat darüber hinaus folgende Einrichtungen bereitzustellen und uns zu überlassen
        1. Möglichkeit der Lagerung gelieferter Waren oder Materialien in einem abschließbaren Raum,
        2. Stromanschlüsse
    2. Untersuchungs- und Rügepflicht
      • Der Kunde hat gelieferte Waren oder Materialien unverzüglich nach Empfang
      1. auf eventuelle Transportschäden oder sonstige äußere Mängel zu untersuchen und die entsprechenden Beweise zu sichern. Der Kunde tritt hiermit eventuelle Ersatzansprüche unter Herausgabe der Dokumente an uns ab;
      2. auf das Vorhandensein von Mängeln zu untersuchen und uns erkannte Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen einer Woche nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung bei Lieferung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
    3. Sonstige Mitwirkungspflichten
      • Der Kunde hat auf unser Verlangen einen für die Durchführung des Vertrages Verantwortlichen zu bestellen, der berechtigt ist, rechtsverbindlich Erklärungen für den Kunden abzugeben und entgegenzunehmen, welche die Änderung oder die Durchführung von Verträgen über Lieferungen oder Leistungen betreffen.
  6. Schlussbestimmungen
    1. Schriftform
      1. Die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Auf die Einhaltung der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden.
    2. Vertraulichkeit
      1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Vertrag, seine Anlagen und alle im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung entstandenen oder entstehenden Unterlagen vertraulich zu behandeln und die vertrauliche Behandlung durch ihre Mitarbeiter sicherzustellen. Sie werden technische und kaufmännische Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertrag voneinander erlangen, nicht weitergeben.
      2. Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Unterlagen und Informationen, die nachweislich
        1. allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies von der betroffenen Vertragspartei zu vertreten ist,
        2. der betroffenen Vertragspartei bereits bekannt waren, bevor sie ihm von der anderen Vertragspartei zugänglich gemacht wurden,
        3. durch einen Dritten zur Kenntnis der betroffenen Vertragspartei gelangt sind, ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht vorliegt, die dieser gegenüber der anderen Vertragspartei obliegt.
      3. Die vorstehenden Verpflichtungen bleiben auch nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von 5 Jahren in Kraft.
    3. Daten
      • Daten, die wir im Rahmen einer bestehenden oder in Anbahnung befindlichen Geschäftsbeziehung vom Kunden erhalten, werden wir im Rahmen unseres Geschäftsbetriebes für die Durchführung ge­schlossener Verträge oder deren Anbahnung speichern und verarbeiten. Einzelheiten hierzu sind in der gesonderten Datenschutzerklärung geregelt.
    4. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
      • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind jedoch zur Erhebung einer Klage oder zur Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren auch am Sitz des Kunden berechtigt. Auf die Vertragsverhältnisse zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
    5. Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen
      • Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB oder eine künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung werden die Vertragsparteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmung entspricht.